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Leistungen der Verhinderungspflege

Fällt die pflegende Person – zum Beispiel Ehegatte, Partnerin, Tochter oder Sohn – wegen Krankheit, Urlaub oder eigener Termine aus und muss ersetzt werden, so lassen sich die Leistungen der Verhinderungspflege § 39 SGB XI nutzen (Broschüre S. 23), um eine Vertretung (Ersatzpflegekraft) zu finanzieren. (Stand 2022 / 1.612, - € je Kalenderjahr)

Als „Ersatzpflegekraft“ kann die Nutzung einer Tagespflegeeinrichtung, eines ambulanten Dienstes, aber auch die Betreuung durch Nachbarn und Bekannte eingesetzt werden!

Zur Erstattung der Kosten ist ein separater Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Dieser kann vorausschauend oder rückwirkend formuliert werden. Die Dauer einer Verhinderung darf sich über einzelne Stunden, Tage oder Wochen erstrecken (beliebig viele Zeitabschnitte im Jahr). Wichtig ist ein Nachweis bzw. eine Quittung über gezahlte Aufwandsentschädigungen, welcher zur Abrechnung der Pflegekasse vorgelegt werden muss. 

Tipp:       

Anteilig lassen sich auch Leistungen aus der Kurzzeitpflege zur Ergänzung der Verhinderungspflege verwenden. (Stand 2022 / bis zu 806,- €) Gerade für die Betreuung/Versorgung von Menschen mit großen kognitiven Einschränkungen kann dieser Puffer zur Versorgung in der Häuslichkeit sehr hilfreich sein.

Die Möglichkeiten und Bestimmungen der Leistungsnutzung sind vielfältig. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Pflegekasse, um den bestehenden Anspruch vollumfänglich einsetzen und verwenden zu können.

Ausführliche Informationen erhalten Sie u. a. auch über die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. und den Senioren- und Pflegestützpunkt der Stadt Oldenburg

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Leistungen der Kurzzeitpflege

Wenn die häusliche Versorgung eines pflegebedürftigen Menschen vorübergehend nicht gesichert ist,

ist die Kurzzeitpflege (Broschüre, S. 38/39) in einer stationären Einrichtung ein möglicher Ausweg. Diese Lösung kann zum Beispiel in folgenden Fällen infrage kommen:

  • wenn der oder die pflegende Angehörige erkrankt, erschöpft oder auf Reisen ist,   
  • nach einem Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person,
  • wenn die Grenzen der häuslichen Versorgung erreicht sind, also beim Übergang in eine dauerhafte Heimunterbringung 


Kurzeitpflegeleistungen nach § 42 SGB XI können für eine vorübergehende Betreuung in einer stationären Einrichtung verwendet werden. (Stand 2022 / 1.774,- €) Diese Leistung steht zusätzlich und unabhängig zu den Leistungen der Verhinderungspflege zur Verfügung. 

Wichtig zu wissen: 

Der Betrag der Kurzzeitpflegeleistung wird zum Begleichen der anfallenden Kosten für die pflegerischen Leistungen genutzt. Bei einem stationären Aufenthalt -während der Kurzzeitpflege- kommen weitere Kosten hinzu, die durch Eigenleistung finanziert werden müssen. Unterkunfts- und Verpflegungs- sowie Investitionskosten sind selbst zu begleichen.

Leistungen der Kurzzeitpflege lassen sich über das Jahr aufgeteilt in Anspruch nehmen, eine Nutzung an einem Stück ist nicht notwendig. Anteilig besteht die Möglichkeit, Leistungen aus dem Bereich der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege zu kombinieren. Die Möglichkeiten und Bestimmungen der Leistungsnutzung sind vielfältig. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Pflegekasse, um die bestehenden Ansprüche vollumfänglich einsetzen und verwenden zu können.

Kurzzeitpflege kann grundsätzlich von jedem Pflegeheim geleistet werden. Allerdings gestaltet sich die Suche nach einem Kurzzeitpflegeplatz oftmals sehr schwierig, da die Heime voll belegt sind. In Oldenburg führt die Suche nach einem freien Kurzzeitpflegeplatz bisweilen weit ins Umland (Stand Februar 2023).

Zusätzlich gilt es zu bedenken, dass der vorübergehende Aufenthalt in einem Heim für Menschen mit Demenz sehr belastend sein kann. Die Verhinderungspflege ermöglicht hingegen sehr flexible Lösungen für den Ersatz der Pflegeperson. 

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Das Angebot der Kurzzeit- und Verhinderungspflege 

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Eine Kombination aus beiden Leistungen ist ebenfalls möglich

Durch die Kombination der Leistungen Verhinderungs- & Kurzzeitpflege kann die Gesamtsumme erhöht werden. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Pflegekasse, um den bestehenden Anspruch individuell einsetzen und verwenden zu können.

Kontakt:
Demenz-Informations- und
Koordinationsstelle Oldenburg (DIKO)
Alexanderstr. 189
26121 Oldenburg
Fon: 0441 7706 6857
Email: info@diko-ol.de

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